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Sachverständige - Der Pflichtenkatalog

Die Pflichtenkataloge, die der Sachverständige bei der Erstattung seiner Gutachten einzuhalten hat, sind zum einen in § 407 a ZPO (für alle vom Gericht beauftragten Sachverständigen) und zum anderen in der Sachverständigenordnung der jeweils zuständigen Bestellungsbehörde (nur öffentlich bestellten Sachverständigen) geregelt. 

Pflichtenkatalog nach § 407 a ZPO

Die Pflicht zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit 
Der Sachverständige hat unverzüglich nach Eingang der Gerichtsakten zu prüfen, ob der Gutachtenauftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen. 
Die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung 
Es ist einem Sachverständigen nicht gestattet, den Auftrag einem anderen Sachverständigen zu übertragen. Soweit er sich zur Erledigung des Auftrags der Mitarbeit anderer Personen ( z.B. seines Angestellten) bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Der Sachverständige muss also jeden an ihn herangetragenen Gutachtenauftrag persönlich erledigen. Hilfskräfte darf er nur während der Vorbereitung des Gutachtens einschalten, diese müssen jedoch auf demselben Sachgebiet wie er tätig und seinen fachlichen Weisungen unterworfen sein. Andernfalls kann er die Verantwortung für die Arbeiten seiner Hilfskraft nicht übernehmen. Durch die Zuziehung einer Hilfskraft darf die Eigenverantwortlichkeit und die Persönliche Leistung des eigentlich beauftragten Sachverständigen nicht in Frage gestellt werden. Läßt er das Gutachten in den wesentlichen Teilen von seiner Hilfskraft erstellen und verliert das Gutachten dadurch den Charakter einer eigenverantwortlichen Leistung des beauftragten Sachverständigen, erhält weder er noch seine Hilfskraft eine Entschädigung nach dem ZSEG. Gleiches gilt, wenn der beauftragte Sachverständige einen sog. Untersachverständigen zur Auftragserledigung heranzieht; dazu ist er ohne Einwilligung des Gerichts oder des privaten Auftraggebers nicht befugt. 
Die Pflicht zur Mitteilung von Zweifeln und besonders hoher Kosten 
Hat der Sachverständige Zweifel am Inhalt und Umfang seines Auftrags , so hat er rechtzeitig eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuß erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen. Unterlässt er diese Mitteilung an das Gericht, kann sein Entschädigungsanspruch gekürzt werden. Eine Toleranzgrenze von bis zu 25 % wird ihm jedoch von der Rechtsprechung zugebilligt. 
Die Pflicht zur Herausgabe der Akten 
Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstigen Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Kommt er dieser Pflicht nicht nach , so ordnet das Gericht die Herausgabe an. Gegen diese Anordnung findet keine Beschwerde statt. Ein Sachverständiger darf also die Akten nicht zurückhalten, weil er die festgesetzte Endschädigung für zu gering oder ein gegen ihn verhängtes Ordnungsmittel für unberechtigt hält. 
Die Kostentragungspflicht des Sachverständigen 
Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. 

Pflichtenkatalog nach der Sachverständigenordnung

 Pflicht zur unparteiischen Aufgabenerfüllung 
Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, das er sich nicht dem Vorwurf der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren ,muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten und darf mit dem Auftraggeber nicht freundschaftlich verbunden sein oder ihm in feindlicher Haltung gegenüberstehen. Auf Gründe, die geeignet sind Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, hat er den Auftraggeber unverzüglich hinzuweisen. Zur Ablehnung eines Sachverständigen genügt bereits der Anschein der Parteilichkeit. Daher darf der sachverständige keine Gutachten in eigener Sache oder für Objekte oder Leistungen seines Dienstherren oder Arbeitgebers erstatten. Gegenstände, die der Sachverständige im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, darf er nur erwerben oder zum Erwerb vermitteln, wenn er nach Gutachtenerstattung vom Auftraggeber ausdrücklich darum gebeten wird. 
Pflicht zur gewissenhaften Gutachtenerstattung 
Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen für ein Gutachten sind sorgfältig zu ermitteln und die erforderlichen Besichtigungen persönlich vorzunehmen. Die Gutachten sind systematisch aufzubauen, übersichtlich zu gliedern, nachvollziehbar zu begründen und auf das Wesentliche zu konzentrieren. Kommen für die Beantwortung der gestellten Fragen mehrere Lösungen ernsthaft in Betracht, so hat der Sachverständige diese darzulegen und den Grad der Wahrscheinlichkeit gegeneinander abzuwägen. 
Pflicht zur Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit 
Bei der Erbringung von Leistungen darf der sachverständige keiner Einflussnahme ausgesetzt sein, die geeignet ist, seine tatsächlichen Feststellungen, Bewertungen oder Schlussfolgerungen so zu beeinflussen, dass die erforderliche Objektivität und Glaubwürdigkeit seiner Aussage nicht mehr gewährleistet sind. Insbesondere hat der Sachverständige darauf zu achten, dass er seine gutachtlichen Leistungen ohne Rücksicht auf das Auftragsvolumen oder auf die geschäftlichen Beziehungen zu einem Auftraggeber ( wirtschaftliche Unabhängigkeit) und auf Ergebniswünsche der Auftraggeber ( persönliche Unabhängigkeit) erbringt. Er darf von seinem Auftraggeber keine Weisung entgegennehmen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen können. Das gilt insbesondere dann wenn der Sachverständige seine Gutachten im Angestelltenverhältnis erstattet. 
Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung 
Der Sachverständige hat auch im privaten Bereich die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen ( vgl.auch 5.1.2. Er darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. Den Namen seiner Hilfskraft und den Umfang der von ihr geleisteten Arbeiten muss der Sachverständige im Gutachten angeben. 
Erstatten aufgrund eines entsprechenden Auftrags mehrere Sachverständige ein Gemeinschaftsgutachten, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile, Feststellungen oder Schlussfolgerungen verantwortlich ist. Übernimmt ein Sachverständiger Teile eines anderen Gutachtens, Feststellungen von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse von Dritten, muss er dies im Gutachten kenntlich machen.
Schweigepflicht 
Dem Sachverständigen ist es untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. Die Betonung liegt auf dem Wort " unbefugt " . Erstattet der Sachverständige beispielsweise in öffentlicher Gerichtsverhandlung sein Gutachten, darf er darüber auch Personen, die dort nicht zugegen waren, berichten. Stellt der Sachverständige bei der Bewertung eines Gebäudes fest, das Schwarzarbeit geleistet oder dass überbaut wurde, darf er dies nicht zur Anzeige bringen. Inhalt und Ergebnis eines Gutachtens darf er in neutralisierter Form wissenschaftlich verwerten, wenn Rückschlüsse auf die Person des Auftraggebers und das begutachtete Objekt ausgeschlossen sind. 
Pflicht zur Erstattung von Gutachten 
Die öffentliche Bestellung verpflichtet den Sachverständigen, Gutachten für jedermann zu erstatten. In den gerichtlichen Verfahrensordnungen ist diese Pflicht ausdrücklich normiert. Liegen hier Verweigerungsgründe vor, muss der Sachverständige einen Antrag auf Entbindung vom gerichtlichen Auftrag stellen. Bei Privatauftrag besteht ebenfalls eine Pflicht zur Übernahme von Gutachtenaufträgen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann er jedoch die Gutachtenerstattung verweigern. Solche wichtigen Gründe sind beispielsweise: Krankheit, Überbelastung, Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers Freundschaft oder geschäftliche Beziehungen zum Auftraggeber. 
Fortbildungspflicht 
Der Sachverständige muss sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, ständig fortbilden. Darüber hinaus hat er auch einen ständigen Erfahrungsaustausch mit Kollegen und einschlägigen Instituten zu pflegen. Nur so ist er in der Lage, seinen Gutachten den jeweiligen neusten Stand von Wissenschaft, Technik und Erfahrungen zugrunde zu legen. 
Pflicht zur Haftung 
Da die Gutachtenerstattung eine persönliche und eigenverantwortliche Leistungserbringung darstellt und der Sachverständige sich in einem Eid zur gewissenhaften Gutachtenerstattung verpflichtet hat, muss er naturgemäß für die Richtigkeit seines Gutachtens einstehen und die Haftung für diejenigen Schäden übernehmen, die auf Fehler seines Gutachtens zurückzuführen sind. Der Sachverständige darf deshalb seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit weder ausschließen noch der Höhe nach beschränken. Gleichzeitig wird der sachverständige verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen. Mithin darf der Sachverständige einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach nur in den Fällen leichter Fahrlässigkeit mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbaren. Bei Gerichtsauftrag gibt es keine Möglichkeit zum Haftungsausschluss oder zur Haftungsbegrenzung.

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